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Badeordnung: Gemeinde Schwarzach

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Badeordnung

Hauptbereich

Haus- und Badeordnung Freibad Schwarzach

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in allen Bereichen des Freibades Schwarzach.

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
1. Mit dem Erwerb der Zugangsberechtigung kommt ein Benutzungsvertrag zu Stande. Diesem Vertrag liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zu Grunde, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Gesetzliche Vorschriften gehen dieser Haus- und Badeordnung des Freibades Schwarzach vor.

2. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Nutzer (Badegast, Vereinsmitglied, Schule) die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Regelungen (z. B. Wasserrutsche) für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an. Letztere finden die Besucher in den Bereichen auf Hinweistafeln und -schildern.

3. Das Personal oder weitere Beauftragte der Gemeinde Schwarzach üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter der Gemeinde Schwarzach ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können nach Ausübung von billigem Ermessen durch die Bäderleitung oder deren Mitarbeiter des Hauses verwiesen werden. Darüber hinaus kann auch ein Hausverbot aus anderen wichtigen Gründen durch die Geschäftsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. Das Eintrittsgeld wird in allen Fällen nicht erstattet.

4. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Betrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

5. Bei Veranstaltungen sind von Vereinen oder anderen Gemeinschaften oder Schulklassen-Besuchen des Freibades die verantwortlichen Übungsleiter/innen, Organisationspersonen oder Lehrkräfte vor dem Eintritt namentlich zu benennen. Sie sind für die Beachtung und Einhaltung der gegenständlichen Haus- und Badeordnung durch die jeweiligen Teilnehmer verantwortlich.

§ 3 Zutritt
1. Der Besuch des Freibades steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle/Bereiche können nach Ausübung von billigem Ermessen durch die Geschäftsleitung oder deren Mitarbeiter Einschränkungen geregelt werden.

2. Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig. Weder Einzel- noch Dauerkarten sind übertragbar. Verstöße hiergegen werden von der Badleitung sanktioniert. Die Einzelkarte gilt nur am Tage der Ausgabe und berechtigt nur zum einmaligen Besuch des jeweiligen Bereiches.

3. Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom Badbetreiber überlassene Gegenstände so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

4. Personen, die sich ohne fremde Hilfe, z. B. wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung, nicht sicher fortbewegen oder sich (oder andere) dadurch sogar gefährden können oder zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen neigen, ist der Zutritt zum Bad, sowie die Nutzung der Bereiche und der Aufenthalt nur zusammen mit einer geeigneten volljährigen Begleitperson gestattet.

5. Der Zutritt ist unter anderem Personen nicht gestattet,

  • die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
  • die Tiere mit sich führen
  • die alkoholische Getränke, Glasbehälter, sperrige Gegenstände, Pyrotechnik oder andere Medien, die durch eine offene Flamme oder durch Erhitzung gefährlich werden könnten oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führen,
  • die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden,
  • die Bereiche zu gewerblichen oder sonstigen bereichsunüblichen Zwecken nutzen wollen.

6. Für Kleinkinder und Kinder gilt die Aufsicht der begleitenden Person (Elternaufsicht). Die Aufsichtsperson hat dort dafür zu sorgen, dass die Kleinkinder und Kinder nicht zu Schaden kommen, die Haus- und Badeordnung einhalten und hat ferner die Verpflichtung, dies während des Besuches laufend durch regelmäßige Kontrollen zu überwachen. Die Aufsicht beginnt mit dem Betreten des Geländes und endet erst nach dem Verlassen des Geländes des Freibades. Die Aufsicht durch das Personal des Freibades entbindet Eltern oder die jeweiligen Aufsichtspersonen nicht von der intensiven Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der durch sie betreuten Kleinkinder und Kinder. Die Kinderplanschbecken sind der Benutzung durch Kleinkinder sowie deren begleitenden Personen vorbehalten. Dieses Becken wird nur kontrolliert, aber nicht ständig durch die Wasseraufsicht bewacht. Hier ist eine erhöhte Aufmerksamkeit der Eltern bzw. Aufsichtspersonen erforderlich.

§ 4 Öffnungszeiten, Angebote und Preise
1. Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekannt gegeben. Sie sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung.

2. Für besondere Angebote, für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können nach billigem Ermessen der Badleitung besondere Zutrittsvoraussetzungen und/oder geänderte Öffnungszeiten festgelegt werden.

3. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile des Freibades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des tatsächlich bezahlten Eintrittsentgelts. Dasselbe gilt grundsätzlich auch bei vorübergehender Schließung des Gesamtbades während des laufenden Betriebs.

4. Badeende ist 10 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit.

5. Entgelt für erworbene Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen werden grundsätzlich nicht zurückerstattet. Auf einen Tausch besteht kein Anspruch. Der Weiterverkauf einer Zutrittsberechtigung ist untersagt. Wert-, Dauer- oder Tageskarten berechtigen nur zum einmaligen Eintritt pro Tag. Beim Verlassen des Bades in den Bereich außerhalb der Drehkreuze verliert die Zugangsberechtigung ihre Gültigkeit.

6. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden grundsätzlich nicht anerkannt.

7. Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung und der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Freibades sorgfältig als Nachweis aufzubewahren. Er muss auf Verlangen deren Mitarbeiter vorgezeigt werden.

§ 5 Verhaltensregeln
1. Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Sexuelle Handlungen und Darstellungen jeglicher Art sind verboten.

2. Das Umziehen ist nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten und Umkleiden erlaubt. Die Duschräume sind für weibliche und männliche Nutzer getrennt angeordnet. Von den Nutzern dürfen nur die für sie vorgesehenen Räume benutzt werden.

3. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Kinderwägen, Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson sorgfältig zu reinigen.

4. Den Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton-, Text oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien (z. B. Mobiltelefone, Tablet-PCs, E-Books mit Kamerafunktion) zu benutzen, wenn nicht vollkommen ausgeschlossen ist, dass dadurch Nutzer gestört werden könnten.

5. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren ausdrückliche Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.

6. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Aufsichtspersonals gestattet.

7. Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Bade typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht und Umsicht einzustellen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bodenflächen nassbelastet sein können. Das Tragen von Badeschuhen und eine defensive Geschwindigkeit beim Gehen werden von der Badleitung deshalb dringend empfohlen.

8. Vor jeglichem Baden muss eine gründliche Körperreinigung erfolgen. Das Rasieren, Nägel schneiden, Haarefärben u. ä. sind nicht erlaubt. Die Verwendung von Duschgel, Shampoo oder Seife außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.

9. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausdrücklich dafür durch Beschilderung ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken oder deren Verzehr ist ausdrücklich untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.

10. Zerbrechliche Behälter (z. B. aus Glas, Porzellan oder Keramik) dürfen nicht mitgebracht, geschweige denn in die Bereiche getragen werden.

11. Rauchen ist ausschließlich in den dafür durch Beschilderung ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Bereitgestellte Aschenbecher sind zu benutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten.

12. Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt und nicht auf andere Weise reserviert werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände dürfen nach Ausübung billigen Ermessens durch das Personal des Bades abgeräumt werden.

13. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben und werden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt. Einzelne Gegenstände, deren Wert deutlich € 10,- nicht übersteigt, gehen nach einer Abhol- bzw. Bereitstellungsfrist von 6 Monaten in das Eigentum der Gemeinde Schwarzach über, die die Gegenstände danach vernichten darf. Verderbliche Sachen werden sofort vernichtet.

14. Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

15. Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels/Datenträgers selbst verantwortlich.

16. Die Einrichtungen des Freibades Schwarzach einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei Beschädigung haftet der Nutzer für den Schaden, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft. Für Verunreinigung kann unter diesen Umständen ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird

17. Kinder und betreuungsbedürftige Personen sind bei der Nutzung, und zwar auch der Kinder-/Planschbecken, unter ständiger Aufsicht der Begleitpersonen zu halten.

18. Kinder und insbesondere auch Nichtschwimmer bedürfen einer besonderen intensiven Aufsicht. Die Aufsichtspflicht über Kinder und für betreuungsbedürftige Personen verbleibt auch nach Betreten des Freibades bei den Eltern, den Erziehungsberechtigten oder der Begleitperson.

19. Freundlichkeit und gute Umgangsformen gelten als Selbstverständlichkeit, sowohl für das Personal, als auch für die Nutzer.

 

II. BESTIMMUNGEN FÜR DIE BECKENBEREICHE

§ 6 Zweck und Nutzung der Schwimm- und Badebecken
Schwimm- und Badebecken des Freibades Schwarzach dienen der Gesundheitsförderung, dem Bewegungstraining und der Erholung der Nutzer. Unterschiedliche Gegebenheiten (z. B. Badewassertemperatur, Beckengestaltung, Wassertiefe) bestimmen die Art der Nutzung.

§ 7 Altersbeschränkung
Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ist bei allen Arten von Schwimmbädern die Begleitung einer geeigneten volljährigen Begleitperson erforderlich. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z. B. Wasserrutsche, Becken) sind möglich.

§ 8 Verhalten im Beckenbereich
1. Die Nutzung der Schwimm- und Badebecken sowie der Wasserrutsche verlangt besondere Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.

2. Das Schwimm- und Badebeckenwasser darf nicht verunreinigt werden. Eine gründliche Körperreinigung muss der Nutzung vorausgehen. Kleinkinder bis 18 Monate müssen eine Aquawindel tragen.

3. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen und Hineinwerfen anderer Personen in die Schwimm- und Badebecken ist untersagt.

4. allgemein übliche Badekleidung (Badehose, Badeshorts, Bikini, Badeanzug, Tankini) erforderlich. Andere Kleidung, die nicht handelsüblicher Badekleidung (doppelte Hosen sowie Unterwäsche) entspricht, ist nicht gestattet.

5. Nichtschwimmer dürfen sich nicht im Schwimmerbereich des Schwimmbeckens aufhalten. Sie haben selbst in den Nichtschwimmer-Bereichen zur Sicherheit geeignete Auftriebs- und Schwimmhilfen zu tragen.

§ 9 Besondere Einrichtungen, Wasserrutsche
1. Die Benutzung der Wasserrutsche geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus und geschieht auf eigene Gefahr; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

2. Die Wasserrutsche darf nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen und Sicherheitshinweise benutzt werden. Der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.

3. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

 

III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN

§ 10 Haftung bei Schadensfällen und Regressbestimmungen
1. Die Nutzung aller Bereiche des Freibades Schwarzach erfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber haftet nicht für Sach-, und/oder sonstige Vermögensschäden, die Nutzer erleiden, sofern der Schadeneintritt nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Bades oder ihres Personals oder auf der (fahrlässigen) Verletzung von so genannten Kardinalpflichten bzw. so genannten wesentlichen Vertragspflichten beruht. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere für Sach-, sonstige Vermögensschäden, aber auch für Personenschäden, die durch höhere Gewalt, Zufall sowie durch andere Defizite, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eingetreten wären oder nicht erkannt werden konnten oder für die erkennbar Dritte verantwortlich sind oder verantwortlich sein müssen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Nutzers, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Freibades oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs-gehilfen des Freibades beruhen.

2. Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Einrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen.

3. Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in die Bereiche zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

4. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch das Bad zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Freibades in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.

Öffnungszeiten:
täglich von 9:00 - 19:30 Uhr

Erlassen in Schwarzach, 15.05.2022

Mathias Haas, Bürgermeister

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